Scheidung und Unterhalt für Kinder: Wer muss zahlen?
Was ist der Kindesunterhalt, wann wird er nach einer Scheidung fällig, und wie hoch ist er? Wir haben die Antworten für Sie.
Eine Trennung und Scheidung ist für die Betroffenen nie angenehm. Vieles muss geklärt und geregelt werden. Noch komplizierter wird es allerdings, wenn Kinder im Spiel sind. Damit es diesen an nichts fehlt, gibt es den Kindesunterhalt. Das Unterhaltsrecht kann sehr komplex sein, weshalb wir Ihnen in diesem Artikel einen ersten Überblick verschaffen möchten.
Was versteht man unter dem Kindesunterhalt? Solange die Eltern eines Kindes in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind beide gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet. Wenn sie sich trennen, können minderjährige Kinder von dem Elternteil, das nicht mit ihm in einem Haushalt lebt, Unterhalt in Form von Bargeld verlangen. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1602 BGB.
Der Elternteil, der weiterhin beim Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege, Betreuung und Verköstigung. Betreuung und Barunterhalt gelten somit vor dem Gesetz als gleichwertig.
Im Gesetz ist vom betreuenden und barunterhaltspflichtigen Elternteil die Rede. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Elternteil, der nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
Der andere Elternteil muss keinen Kindesunterhalt zahlen, da er bereits den sogenannten Naturalunterhalt leistet. Daran ändert sich übrigens auch nichts, wenn das Kind beispielsweise von den Großeltern betreut wird.
Der Kindesunterhalt wird in der Regel an den betreuenden Elternteil gezahlt. Die Unterhaltszahlungen haben pünktlich jeweils zum 01. eines jeden Monats zu erfolgen.
Doch was passiert, wenn sich die Eltern zu gleichen Teilen mit der Pflege und Erziehung abwechseln? In diesem Fall müssen beide Elternteile anteilig für den Barunterhalt des Kindes aufkommen.
Unterhaltsberechtigt sind grundsätzlich alle minderjährigen und schulpflichtigen Kinder. Ob es sich um ein eheliches, nichteheliches oder adoptiertes Kind handelt, spielt dabei keine Rolle. Stief- und Pflegekinder haben dagegen keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil.
Unverheiratete volljährige Kinder erhalten bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt. Hinzu kommt, dass Jugendliche ein Recht auf eine angemessene Ausbildung haben, sofern sie noch bei den Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Es ist dann die Rede von privilegierten volljährigen Kindern.
Beim Unterhaltsanspruch spielt der Aufenthaltsort keine Rolle. Selbst wenn der unterhaltspflichtige Elternteil oder das Kind im Ausland lebt, muss Unterhalt gezahlt werden. Es ist allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich, ob deutsches oder ausländisches Recht angewendet wird.
Grundsätzlich wird die Höhe des Unterhalts nach den Bestimmungen des Staats ausgerichtet, in dem der Unterhaltstitel erlassen wurde.
Generell besteht die Unterhaltspflicht so lange, wie das Kind bedürftig ist, sich also nicht selbst unterhalten kann. Das gilt übrigens nicht nur für eine Trennung der Eltern, sondern auch dann, wenn das Kind gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haushalt lebt.
Minderjährige Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, haben Anspruch auf Taschengeld. Dennoch verwaltet der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt. Man spricht dabei von der Vermögenssorge. Trennen sich die Eltern, dann steht dem Kind der gesamte Barunterhalt zu.
Als bedürftig gelten Kinder so lange, bis sie sich selbst versorgen können. Selbst wenn sie volljährig sind, aber noch zur Schule gehen, steht ihnen Unterhalt zu. Schließlich haben sie ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen.
Behinderte Kinder haben ihr Leben lang Recht auf Unterhalt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten können.
Wer studiert oder eine Ausbildung antritt, der ist ebenfalls unterhaltsberechtigt. Die Ausbildungsvergütung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Eltern können jedoch darauf bestehen, dass das Kind in dieser Zeit bei ihnen wohnen bleibt, und eine eigene Mietwohnung verweigern.
Wichtig ist, auch wenn Unterhalt gezahlt wird, sollte die Höhe der Unterhaltszahlung regelmäßig überprüft werden.
Der Kindesunterhalt sorgt dafür, dass es dem Kind an nichts mangelt – selbst dann, wenn die Eltern sich trennen oder die Scheidung einreichen. Jedoch stellt sich die Frage, wie hoch der Unterhaltsanspruch tatsächlich ist. In der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgericht Düsseldorf ist festgelegt, wie hoch der Unterhaltsbedarf des Kindes ist und damit in welcher Höhe Unterhalt an den betreuenden Elternteil gezahlt werden muss, abhängig vom unterhaltsrechtlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind weitere Regelungen für die konkrete Berechnung des Unterhalts festgelegt.
Es ist ebenfalls festgelegt, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil mindestens entrichten muss. Man spricht dabei vom sogenannten Mindestunterhalt. Dieser ist gesetzlich in § 1612a BGB festgehalten.
Das Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil gezahlt, der die Pflege, Betreuung und Erziehung übernimmt. Die Hälfte des Kindergelds wird auf den Barunterhaltsbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet wird. Bei volljährigen Kindern wird es in voller Höhe angerechnet.
Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes beträgt der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle 2024:
Ab 2025 beträgt dieser:
Die Düsseldorfer Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der Unterhalt für Kinder nach der Scheidung der Eltern ist. Der Mindestunterhalt gilt als Ausgangsbasis für die Unterhaltsberechnung. Je nach Lebensalter des Kindes und Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils errechnet sich der konkrete Kindesunterhalt.
Die Unterhaltsansprüche steigen je höher das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist. Deshalb muss zunächst das unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet werden. Dabei kommt es bei minderjährigen Kindern lediglich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen an. Volljährige Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, so dass es hier auch auf die Einkommen beider Elternteile ankommt. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen und die Berechnung kann äußerst komplex sein.
Wohnt der Unterhaltspflichtige in seinem Eigentum, kann sich das Einkommen durch die Hinzurechnung eines Wohnwertes erhöhen.
Sofern das Einkommen feststeht, muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe Abzüge von diesem Einkommen vorgenommen werden können. Dabei können Beispielsweise Vorsorgeaufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe, berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Versicherungen und/oder Schulden angerechnet werden. Es müssen jedoch immer die Anrechnungsmöglichkeiten im Einzelfall geprüft werden.
Wenn sodann das unterhaltsrechtliche Einkommen feststeht, ist als Kontrollschritt zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen auch noch genug zum Leben bleibt. Zunächst hat jeder unterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf einen notwendigen Selbstbehalt. Bei Erwerbstätigen liegt er derzeit (2024/2025) bei 1.450 Euro, bei nicht Erwerbstätigen bei 1.200 Euro im Monat. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt er 1.750 Euro monatlich. Eine Erhöhung kann im Einzelfall erfolgen, beispielsweise durch höhere Mietkosten, die nicht unangemessen sind. Allerdings kann der Selbstbehalt auch verringert werden, zum Beispiel wenn man mit einem neuen Partner zusammenlebt.
Die Unterhaltsrechner im Internet bieten eine Möglichkeit, sich einen ersten Überblick über die Unterhaltszahlungen zu verschaffen, eine konkrete Berechnung des Unterhalts sollte jedoch in jedem Falle durch einen Anwalt erfolgen, da diese Rechner häufig ungenau und nicht auf den Einzelfall angepasst sind. Lassen Sie von unseren Experten der Rechthaberei den Kindesunterhalt berechnen, unabhängig vom Alter des Kindes.
Generell wird Kindesunterhalt genutzt, um die Kosten für Kleidung, Wohnung, Nahrung, Ferien, Schulausbildung, Unterrichtsmaterial, Taschengeld und die Pflege kultureller und sportlicher Interessen, somit den alltäglichen Bedarf zu decken.
Es kann jedoch noch Sonderbedarf oder Mehrbedarf hinzukommen. Mehrbedarf und Sonderbedarf sind zwei besondere Arten von finanziellen Ansprüchen im Rahmen des Unterhaltsrechts, die über den regelmäßigen Unterhalt hinausgehen. Für diese Kosten haften beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Wahrung ihres Selbstbehalts.
Mehrbedarf sind regelmäßige, planbare und laufende zusätzliche Kosten, die über den normalen Unterhalt hinausgehen.
Beispiele für Mehrbedarf:
Sonderbedarf kann geltend gemacht werden, wenn ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Bedarf entsteht. Einmalkosten, die plötzlich und kurzfristig anfallen. Oftmals muss gerichtlich entschieden werden, ob ein Sonderbedarf anerkannt wird oder nicht. Generell ist er möglich bei:
Nicht als Sonderbedarf gelten Ausgaben für Urlaubsaufenthalte, kostspielige Kleidungsstücke, Kosten für Sportausrüstung sowie eine Musikschulausbildung. Selbst Kosten für die Konfirmation gelten nicht als Sonderbedarf, da sie absehbar und nicht überraschend ist.
So wichtig der Barunterhalt auch ist: In manchen Konstellationen ist die Zahlung nicht angemessen. In folgenden Fällen kann Kindesunterhalt verweigert oder gekürzt werden:
Ehe man sich weigert, Unterhalt zu zahlen, sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Unsere Spezialisten für Familienrecht beraten Sie gerne.
Bei Kindern bis zu 3 Jahren, kann der betreuende Elternteil auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich neben den Ansprüchen auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt wie Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ergibt sich in Deutschland aus § 1570 BGB (für Ehegatten) und § 1615l BGB (für unverheiratete Eltern).
Der Unterhalt dient dazu, die Betreuung der Kinder zu ermöglichen, bis diese in einem Alter sind, in dem eine Fremdbetreuung oder der Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit zumutbar ist. Die Dauer und Höhe richten sich nach den individuellen Umständen, wie dem Alter des Kindes und den Einkommensverhältnissen der Eltern sowie dem Unterhaltsbedarf.
Viele Personen wissen bei einer Scheidung nicht so recht, was auf sie zukommt. Das Thema Kindesunterhalt kann für beide Elternteile sehr kompliziert und belastend sein. Daher lohnt es sich, sich frühzeitig damit zu befassen.
Bei spezialisierten Anwälten wie der Rechthaberei erfahren Ehepartner alles rund um die Scheidung und die Besonderheiten, die dabei zu beachten sind. In vielen Fällen ist es ratsam, bereits während der Scheidungsphase eine gemeinsame Unterhaltsvereinbarung zu schließen, das die Einschaltung der Gerichte erspart.
Sie müssen Unterhalt zahlen oder haben Unterhaltsansprüche und wissen nicht wie hoch? Sie haben noch andere Themen rund um die Trennung und Scheidung zu klären?
Wir kümmern uns um einen reibungslosen Ablauf Ihrer Scheidung und unterstützen Sie bei allen Anliegen und Fragen rund um den Kindesunterhalt, aber auch zu anderen Unterhaltsansprüchen wie beispielsweise Betreuungsunterhalt und Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt) und alles anderen familienrechtlichen Themen.
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich anhand des Verfahrenswertes, der vom Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt wird.
Versorgungsausgleich bedeutet den Ausgleich der jeweiligen in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten. Grundsätzlich gilt das Teilungsprinzip, das bedeutet es wird die Hälfte jedes einzelnen Anrechtes eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen.