Gesetzliche Erbfolge: Was gibt es zu beachten?
Verstirbt ein Mensch, dann kommt die Frage auf, wer seinen Nachlass erbt. Das Erbrecht hat dazu eine ganz klare Regelung: die gesetzliche Erbfolge.
Verstirbt ein Mensch, dann kommt die Frage auf, wer seinen Nachlass erbt. Das Erbrecht hat dazu eine ganz klare Regelung: die gesetzliche Erbfolge. Sie gilt zumindest, sofern ein Testament nichts anderes festlegt. Wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und welche Besonderheiten es zu beachten gibt, klärt dieser Beitrag.
Die gesetzliche Erbfolge regelt nach dem Verscheiden eines Menschen, wer was erbt. Es ist klar geregelt, wie der Nachlass auf die Hinterbliebenen verteilt werden soll. Man unterscheidet dabei zwischen den folgenden beiden Personengruppen:
Es gilt entsprechend das Ehegattenerbrecht oder das Verwandtenerbrecht.
In Deutschland ist die gesetzliche Erbfolge in §§ 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dort ist vorgeschrieben, welche Angehörigen eines Erblassers die Erben sind. Natürlich gilt das nur, wenn kein Erbvertrag oder rechtskräftiges Testament hinterlassen wurden.
Übrigens: Eine eingehende Beratung erhalten Sie von unseren Anwälten – sowohl im Erbfall als auch zu Lebzeiten, wenn es beispielsweise um die Erstellung eines Testaments geht.
Meist verhält es sich so: Je enger man mit dem Erblasser verwandt ist, desto wahrscheinlicher ist es, zu den gesetzlichen Erben zu gehören. Das Erbrecht nimmt daher eine klare Unterteilung vor. Es gibt Erben erster Ordnung bis Erben fünfter Ordnung. Die Regel ist: Wenn die Erben der vorangegangenen Ordnung nicht mehr leben, erbt die nächste Ordnung.
Zu den Erben erster Ordnung gehören die Nachkommen des Erblassers. Das sind in erster Linie die Kinder. Sollten sie nicht mehr leben, dann können auch die Enkel Erben erster Ordnung sein bzw. die Urenkel, wenn auch bereits die Enkel verstorben sind.
Dazu zählen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptivkinder. Ebenso betroffen sind uneheliche Kinder. Nicht zur den Erben gehören Stiefkinder.
Zu dieser Erbengruppe gehören die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge, also:
Wenn die Eltern des Erblassers noch am Leben sind, erben nur sie, nicht aber ihre Nachkommen.
Zu den Erben dritter Ordnung gehören laut dem BGB die Großeltern und ihre Nachkommen. Dazu zählen also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Verstorbenen.
Die Urgroßeltern des Erblassers sind Erben vierter Ordnung. Auch hier gilt: Wenn sie bereits verstorben sind, erben ihre Nachkommen.
Diese Personengruppe umfasst die Ur-Urgroßeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge.
Dass die Verwandten bei der gesetzlichen Erbfolge eine Rolle spielen, steht außer Frage. Allerdings gibt es eine Besonderheit, die die Ehegatten betrifft. War die verstorbene Person zu Lebzeiten verheiratet oder hat in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt, dann wird der Ehegatte bzw. Lebenspartner über die gesetzliche Erbfolge gesetzt.
Daher gilt, dass Ehegatten immer ein Erbteil zusteht – egal, ob es noch andere Erben gibt oder nicht. § 1931 BGB gibt vor, wie hoch die Erbquote des Ehegatten konkret ist. Je nach Konstellation der Familie ist die Erbquote für Witwer und Witwen unterschiedlich:
Möchten Eheleute, dass ihr Ehepartner nach dem Versterben zum Alleinerben wird, dann können sie dies in einer letztwilligen Verfügung entsprechend festhalten. Dafür ist beispielsweise das sogenannte Berliner Testament möglich oder ein Erbvertrag. Ehegatten werden also nicht automatisch zum Alleinerben.
Wenn Ehegatten getrennt leben und die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, kommen einige Besonderheiten auf sie zu. Wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, und es lagen alle Voraussetzungen für eine Scheidung vor, wird der hinterbliebene Ehepartner als geschieden angesehen. Er erhält keinen Teil des Nachlasses – auch dann, wenn die Ehe auf dem Papier noch besteht.
Wenn allerdings der noch lebende Partner den Scheidungsantrag gestellt hat und der Verstorbene nicht zu Lebzeiten zugestimmt hat, erbt der überlebende Ehegatte. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung noch nicht vorlagen.
Auf die gesetzliche Erbfolge (also die Frage, wer erbt) wirkt sich der Güterstand der Ehe des Erblassers zunächst nicht aus. Allerdings wird er dann relevant, wenn es um die Höhe der Erbquote geht. Man unterscheidet zwischen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
Wenn ein Ehepaar nichts vereinbart hat, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Geregelt ist das in § 1363 Absatz 1 BGB. Das bedeutet, dass der Ehegatte beim Tod seines Ehepartners ein Viertel des Nachlasses sowie ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich erhält. Somit steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu.
Wenn die Eheleute kinderlos waren, stehen dem lebenden Ehepartner drei Viertel zu. Das verbleibende Viertel gehört den Erben zweiter Ordnung. Wenn es jedoch Kinder gibt, geht die Hälfte an den Ehegatten, und die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt.
Wenn sich Eheleute für die Gütertrennung entscheiden, gilt es, dies beim Notar beurkunden zu lassen. Die Gütertrennung verändert die Erbquote wie folgt:
Die Gütergemeinschaft wirkt sich so aus, dass Ehegatten ein Viertel des Nachlasses erhalten. Der Rest wird gleichmäßig auf die Kinder verteilt. Wenn es keine Kinder gibt, erhält der Ehepartner die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben zweiter Ordnung.
Im BGB ist ebenfalls die Möglichkeit einer Erbausschlagung geregelt. Erben müssen ihr Erbe nicht annehmen. Beispielsweise dann, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann das sinnvoll sein. Wenn jemand sein Erbe ausschlägt, tritt der rangnächste Angehörige ein. So geht es über die fünf Ordnungen weiter. Oftmals entstehen daraus jedoch ungünstige Konstellationen, was in einer streitbehafteten Erbengemeinschaft resultiert.
Im Erbrecht ist klar geregelt, dass sich Personen auch als erbunwürdig erweisen können. Ganz gleich, ob ihnen ein Pflichtanteil zusteht oder nicht – unter folgenden Umständen erhält ein Erbe nichts:
Wenn Miterben von solchen Vorgängen erfahren, müssen sie die Erbwürdigkeit der Person innerhalb eines Jahres im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage gemäß § 2082 BGB anfechten. Wenn sie Erfolg haben, wird die erbunwürdige Person im Erbrecht so behandelt, als hätte sie nie gelebt.
Möchte ein Mensch selbst darüber entscheiden, wer seinen Nachlass erbt, dann muss er einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen. Trotzdem lässt sich häufig nicht vermeiden, dass sich Pflichtteilsberechtigte melden und ihren Pflichtteil einfordern. Wenn das der Fall ist, erhalten sie die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das liegt daran, dass das Erbrecht für gewisse Hinterbliebene einen Pflichtteil vorsieht.
Die gesetzliche Erfolge gilt immer dann, wenn es kein Testament des Verstorbenen gibt. Leider führt dies oft zu einer Erbengemeinschaft, die sich nicht immer ganz einig ist. Daher ist es sinnvoll, sich vor dem Ableben über die Erbfolge beraten zu lassen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Verstirbt ein Mensch, dann kommt die Frage auf, wer seinen Nachlass erbt. Das Erbrecht hat dazu eine ganz klare Regelung: die gesetzliche Erbfolge.
Verstirbt ein Mensch, dann geht es bald zwangsläufig um das Erbe. Groß ist die Überraschung, wenn von einem Testament ausgegangen wurde und es keines gibt.